Direkt zum Inhalt
SIGEL. RAUM FÜR IDEEN.

Kassenbericht

Kassenbericht

Alle wichtigen Informationen für Unternehmen, die elektronische Registrierkassen und offene Ladenkassen im Einsatz haben, finden Sie gesammelt auf dieser Seite.

Inhaltsverzeichnis

Bon-Pflicht ab 1. Januar 2020 Zum Absatz
Offene Ladenkassen Zum Absatz
Kassenbericht und Kassenaufzeichnung Zum Absatz
Das sagt das Steuergesetz Zum Absatz
Kassenformulare bleiben – Elektronische Kassen nicht verpflichtend Zum Absatz

Bon-Pflicht ab 1. Januar 2020

Im Jahr 2016 wurde das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) beschlossen und dadurch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung verschärft. Aktuell vorgesehen war, dass ab dem 1.Januar 2020 alle elektronischen Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung räumte das Bundesfinanzministerium nun eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020 ein.

Beachten: Die eingeräumte Übergangsfrist gilt nicht für die vorgesehene Bon-Pflicht! Diese gilt bereits ab dem 1.Januar 2020. Sie verpflichtet alle Branchen, dass bei einer Kassentransaktion auch ein Kassenbeleg ausgegeben wird.

Offene Ladenkassen

Für alle kleineren Unternehmen, die ihren Umsatz überwiegend mit Bargeld machen und kein elektronisches Kassensystem, sondern eine offene Ladenkasse führen, gilt nach wie vor die Pflicht zur täglichen Ermittlung und Dokumentierung der Tageseinnahmen oder Bareinnahmen mittels fortlaufend nummerierten Kassenformularen.

Mit Hilfe des SIGEL Kassenberichts (Artikel KA 515 - retrograd aufgebauter Kassenbericht) und des SIGEL Kassenberichts bzw. Bestandsrechnung (Artikel KA 518 - progressiv aufgebauter Kassenbericht) können Sie alle Buchungen ordnungsgemäß dokumentieren.

Wichtig zu wissen: Finanzämter in Deutschland beanstanden die Form des „progressiven“ Kassenberichts, wenn nicht zusätzlich ein Zählprotokoll vorliegt. In einem Zählprotokoll werden die Scheine und Münzen einzeln gezählt. Anhand von diesem Zählprotokoll können mittels retrograder Methode die Tageseinnahmen ermittelt werden. Holen Sie sich deshalb das Zählprotokoll kostenlos zum Download. Ein progressiver Kassenbericht in Verbindung mit einem Zählprotokoll ist nach richtigem Ausfüllen formell ordnungsgemäß und muss von der Finanzbehörde anerkannt werden.

Kassenbericht und Kassenaufzeichnung

Unterscheidung: Elektronische Kassensysteme – Offene Ladenkasse 
Im November 2016 kursierte die Information, dass offene Ladenkassen, oder auch Schubladenkassen genannt, durch elektronische Registrierkassen zu ersetzen sind. Das ist nicht korrekt. Steuerpflichtige Unternehmen entscheiden nach wie vor selbst, auch über 2017 hinaus, welche Kassenart sie führen.
ELEKTRONISCHE KASSENSYSTEME
Seit dem 1.1.2017 müssen Unternehmer, die ein elektronisches Kassensystem nutzen, dieses entsprechend der neuen Vorgaben der Finanzverwaltung anpasst haben.
OFFENE LADENKASSEN
Kleinere Unternehmen, die ihren Umsatz überwiegend mit Bargeld machen, nutzen allerdings gar kein elektronisches Kassensystem, sondern eine offene Ladenkasse. In der Praxis bedeutet das, dass beim Einsatz offener Ladenkassen die Tageseinnahmen oder Bareinnahmen mittels fortlaufend nummerierten Kassenformularen zu ermitteln beziehungsweise zu dokumentieren sind.

Das sagt das Steuergesetz

Kassenaufzeichnung nach dem Steuergesetz

Weder Steuergesetze (hier: §§ 146 ff Abgabenordnung), Richtlinien noch andere Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden schreiben die Art- und Weise der Kassenaufzeichnung vor. Verbindlich (gesetzlich durch § 146 Abs. 1 Satz 2 AO) vorgegeben ist lediglich die tägliche Erfassung der Einnahmen und Ausgaben. Tauchen bei der Steuerberechnung aber Formfehler auf, droht dem Steuerschuldner der Vorwurf, die Kasse – oder sogar die gesamte Buchhaltung – würde sachlich unrichtig geführt werden. Bemängelt die Finanzbehörde größere Verstöße, so haben diese auch die Möglichkeit, ein Steuerprüfverfahren einzuleiten. Umso wichtiger ist es, im Kassenbericht alle Buchungen ordnungsgemäß zu dokumentieren, z. B. mit Hilfe des SIGEL „Kassenberichts“ KA 515 (retrograd aufgebauter Kassenbericht) und des SIGEL Kassenberichts/Bestandsrechnung KA 518 (progressiv aufgebauter Kassenbericht). Vereinzelt beanstanden einige Finanzämter in Deutschland die Form der „progressiven“ Kassenberichts. Dies kann aber nur dann der Fall sein, wenn kein Zählprotokoll vorliegt. In einem Zählprotokoll werden die Scheine und Münzen einzeln gezählt. Anhand von diesem Zählprotokoll können mittels retrograder Methode die Tageseinnahmen ermittelt werden.

Machen Sie sich Ihre Arbeit einfach mit dem Zählprotokoll

In der Praxis ergibt sich vermutlich das Problem, dass die wenigsten Unternehmen mit offener Ladenkasse Zählprotokolle führen. Dies wiederum veranlasst die Finanzämter zur Annahme, dass die durch den Kassenbericht ermittelten Endstände nie mit dem „echten“ Kassenbestand übereinstimmen, da dieser Endstand im Kassenbericht nur rechnerisch ermittelt ist (und eben nicht gezählt wurde).

Holen Sie sich deshalb das Zählprotokoll kostenlos zum Download

Ein progressiver Kassenbericht in Verbindung mit einem Zählprotokoll ist nach richtigem Ausfüllen formell ordnungsgemäß und muss von der Finanzbehörde anerkannt werden.

Vorteile Kassenbericht KA 515

Aktuell und rechtssicher! Er hilft Ihnen bei der korrekten Ermittlung der steuerpflichtigen Tageseinnahmen durch den Tagesabschluss. Der Kassenbericht ermöglicht Ihnen die getrennte Auflistung von Wareneinkäufen, Warennebenkosten, Geschäftsausgaben und Privatentnahmen. Die Tabelleneinteilung eignet sich sowohl für Brutto- als auch für Nettoverbuchungen. Der Kassenbericht KA 515 im Format DIN A5 hat 50 Blatt, ist FSC® zertifiziert, alle Blätter haben eine Abheftlochung und eine ultrafeiner Microperforation für ein schnelles und sauberes Heraustrennen. Eine Sicherheitsbindung macht das Formularbuch besonders stabil und haltbar.

Vorteile Kassenbericht/Bestandsrechnung KA 518 und SD 007

Aktuell und rechtssicher! Der Kassenbericht hilft Ihnen bei der rechnerischen Ermittlung der Tageseinnahmen und Ausgaben und des Kassenbestands am Ende des Tages. Die Kassenbestandsrechnung ermöglicht Ihnen die taggenaue Erfassung aller Zahlungsvorgänge. Der Kassenbericht/Bestandsrechnung KA 518 im Format DIN A 5 hat 50 Blatt, ist FSC® zertifiziert, alle Blätter haben eine Abheftlochung und eine ultrafeiner Microperforation für ein schnelles und sauberes Heraustrennen. Eine Sicherheitsbindung macht das Formularbuch besonders stabil und haltbar. Der Kassenbericht/Bestandsrechnung SD 007 im Format DIN A 5 ist selbstdurchschreibend und hat 2x40 Blatt (40 Originalen + 40 gelbe Kopien). Er hat eine integrierte Schreibunterlage und ist FSC® zertifiziert. Alle Blätter haben eine Abheftlochung und eine ultrafeiner Microperforation für ein schnelles und sauberes Heraustrennen. Eine Sicherheitsbindung macht das Formularbuch besonders stabil und haltbar.

Kassenformulare bleiben – Elektronische Kassen nicht verpflichtend

Entwarnung: Es kursierte die Information, dass offene Ladenkassen oder auch Schubladenkassen genannt, durch elektronische Registrierkassen zu ersetzen sind. Das ist nicht korrekt. Steuerpflichtige Unternehmen entscheiden nach wie vor selbst, auch über 2017 hinaus, welche Kassenart sie führen. In der Praxis bedeutet das, dass beim Einsatz offener Ladenkassen die Tageseinnahmen oder Bareinnahmen mittels fortlaufend nummerierten Kassenformularen zu ermitteln beziehungsweise zu dokumentieren sind. Damit sind auch die SIGEL Kassenblocks (Artikelnummer KC 620) und Kassenberichte (Artikelnummer KA 515, KA 518 und SD 007) weiterhin unerlässlich.

Wichtig für Unternehmen, die elektronische Registrierkassen im Einsatz haben: Registrierkassen müssen ab 2017 Einzelumsätze auf Bonebene aufzeichnen und diese zehn Jahre aufbewahren können. Das bedeutet, dass viele Unternehmen bis spätestens Ende 2016 ihre Registrierkassen technisch aufrüsten müssen.