Wann müssen Sie eine Parkscheibe nutzen?
Es gibt unterschiedliche Kennzeichnungen von Parkflächen, auf denen Sie beim Parken Gebrauch von der Parkscheibe machen müssen. Grundlage ist dabei stets das Parkschild. In den meisten Fällen finden Sie beim Parken zeitliche Begrenzungen auf Kundenparkplätzen von Kaufhallen, in Einkaufsstraßen, vor Krankenhäusern oder an Flughäfen und Bahnhöfen – überall dort, wo nur geringer Parkraum vorhanden ist bei entsprechend hohem Kundenverkehr. In den meisten Fällen finden Sie beim Parken zeitliche Begrenzungen auf Kundenparkplätzen von Kaufhallen, in Einkaufsstraßen, vor Krankenhäusern oder an Flughäfen und Bahnhöfen – überall dort, wo nur geringer Parkraum vorhanden ist bei entsprechend hohem Kundenverkehr. Im Übrigen: Existiert keine Einschränkung auf Tage und Tageszeiten für das Parken mit Parkscheibe auf einem Kundenparkplatz einer Kaufhalle, dürfen Sie in aller Regel auch nicht über Nacht auf den Stellflächen das Auto abstellen. Zwar will außerhalb der Ladenöffnungszeiten wohl kaum einer dort Parken, um einkaufen zu gehen. Doch handelt es sich bei der Parkfläche in aller Regel um Privatbesitz des Geschäfts. Die Einschränkung „Kundenparkplatz“ übernimmt in einem solchen Fall die Funktion Einschränkung auf Zeitfenster. Denn: Außerhalb der Ladenöffnungszeiten kann das Geschäft auch keine Kundschaft haben, ergo wären auf dem Privatparkplatz abgestellte Fahrzeuge widerrechtlich abgestellt. Verlangt die Beschilderung, dass für das Parken die Parkscheibe vorgeschrieben ist, gilt jedes Fahrzeug, in dem keine Parkscheibe eingelegt ist, als widerrechtlich abgestellt. Für das Parken ohne Parkscheibe bzw. mit abgelaufener fallen je nach Dauer 10 bis 35 Euro Verwarngeld an – im günstigsten Fall. Parken Sie jedoch auf einem zeitlich begrenzten Parkraum, kann im schlimmsten Fall auch das Abschleppen Ihres Fahrzeugs drohen.