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SIGEL. RAUM FÜR IDEEN.
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Parkscheibe

Parkscheibe

Was sagt die Straßenverkehrsordnung zur Parkscheibe? Welchen Vorgaben muss die Parkscheibe genügen? Wie nutzen Sie die Parkscheibe richtig? Das und vieles mehr haben wir für Sie kompakt zusammengefasst.

Was sagt die Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Parkscheibe?

In Anlage 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) steht, dass die Parkscheibe zu den Richtzeichen zählt. Damit gehört sie wie alle anderen Verkehrsschilder zu den Verkehrszeichen, so die offizielle Bezeichnung. Eine Parkscheibe muss demnach auch einigen Vorgaben entsprechen. Sollten Sie zum Beispiel eine Parkscheibe als Werbegeschenk erhalten haben, müssen Sie prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht, bevor Sie diese einsetzen.
 

Welchen gesetzlichen Vorgaben muss die Parkscheibe genügen?

Größe 110 Millimeter x 150 Millimeter
Farbgebung Blaue Umhüllung und weiße Scheibe mit Zeitangaben
Zeitangaben Anzeige von vollen und halben Stunden
Ziffern und Schrift müssen DIN 1451 entsprechen („Schriften für den Straßenverkehr“)

Richtige Benutzung der Parkscheibe

Wann müssen Sie eine Parkscheibe nutzen?
Es gibt unterschiedliche Kennzeichnungen von Parkflächen, auf denen Sie beim Parken Gebrauch von der Parkscheibe machen müssen. Grundlage ist dabei stets das Parkschild. In den meisten Fällen finden Sie beim Parken zeitliche Begrenzungen auf Kundenparkplätzen von Kaufhallen, in Einkaufsstraßen, vor Krankenhäusern oder an Flughäfen und Bahnhöfen – überall dort, wo nur geringer Parkraum vorhanden ist bei entsprechend hohem Kundenverkehr. In den meisten Fällen finden Sie beim Parken zeitliche Begrenzungen auf Kundenparkplätzen von Kaufhallen, in Einkaufsstraßen, vor Krankenhäusern oder an Flughäfen und Bahnhöfen – überall dort, wo nur geringer Parkraum vorhanden ist bei entsprechend hohem Kundenverkehr. Im Übrigen: Existiert keine Einschränkung auf Tage und Tageszeiten für das Parken mit Parkscheibe auf einem Kundenparkplatz einer Kaufhalle, dürfen Sie in aller Regel auch nicht über Nacht auf den Stellflächen das Auto abstellen. Zwar will außerhalb der Ladenöffnungszeiten wohl kaum einer dort Parken, um einkaufen zu gehen. Doch handelt es sich bei der Parkfläche in aller Regel um Privatbesitz des Geschäfts. Die Einschränkung „Kundenparkplatz“ übernimmt in einem solchen Fall die Funktion Einschränkung auf Zeitfenster. Denn: Außerhalb der Ladenöffnungszeiten kann das Geschäft auch keine Kundschaft haben, ergo wären auf dem Privatparkplatz abgestellte Fahrzeuge widerrechtlich abgestellt. Verlangt die Beschilderung, dass für das Parken die Parkscheibe vorgeschrieben ist, gilt jedes Fahrzeug, in dem keine Parkscheibe eingelegt ist, als widerrechtlich abgestellt. Für das Parken ohne Parkscheibe bzw. mit abgelaufener fallen je nach Dauer 10 bis 35 Euro Verwarngeld an – im günstigsten Fall. Parken Sie jedoch auf einem zeitlich begrenzten Parkraum, kann im schlimmsten Fall auch das Abschleppen Ihres Fahrzeugs drohen.

 
Wo muss die Parkscheibe im Auto liegen?
Generell ist keine feste Position vorgeschrieben, an der Sie die Parkscheibe im Auto platzieren müssen. Einzige Bedingung ist, dass das kleine Verkehrszeichen zur Überwachung der Parkzeit von außen gut einsehbar sein muss. Nicht sichtbar oder erkennbar ist sonst gleichbedeutend mit nicht vorhanden.
Wie stellen Sie die Parkscheibe richtig ein?
Doch wie stellen Sie auf der Parkscheibe die Ankunftszeit nun richtig ein? Es gibt hierzu viele Vermutungen, aber nur einen richtigen und wichtigen Weg: Sie müssen auf die nächste halbe Stunde aufrunden! Stellen Sie die Parkuhr möglichst exakt auf die Striche ein. Steht der Pfeil irgendwo zwischen zwei Linien in der weißen Fläche, weil Sie Ihre Ankunftszeit so exakt wie möglich darstellen wollen, kann der Hinweis ungültig sein. Es ist gewissermaßen damit gleichzusetzen, als hätten Sie gar keine Parkscheibe im Auto. Die Verhängung eines Verwarngelds trotz vorhandener Parkscheibe ist in einem solchen Fall zulässig.
Dürfen Sie die Parkscheibe nachträglich weiterdrehen?
Es ist nicht zulässig, die Uhrzeit einfach der aktuellen Zeit anzupassen und die zulässige Parkdauer damit erneut beginnen zu lassen. Ist ein Ordnungsbeamter bereits öfter an Ihrem Fahrzeug vorbeigegangen und hat sich die eingestellte Parkzeit auf Ihrer Parkscheibe notiert, kann er die versuchte Täuschung nachvollziehen und Ihnen wider Erwarten trotz Parkscheibe ein Knöllchen unter die Scheibenwischer klemmen. Zulässig wäre es hingegen, wenn Sie aus der Parklücke ausfahren und eine Runde um den Block drehen. In diesem Moment gewähren Sie anderen Verkehrsteilnehmern eine ausreichende Chance, dass diese den Parkplatz selbst einnehmen. Lassen Sie sich jedoch nicht dazu verleiten, durch einen Begleiter für die zwei Minuten den Parkplatz freihalten zu lassen, um sicher zu gehen, dass er nach der Spritztour noch für Sie frei ist. Es ist nicht zulässig, einen Parkplatz zu reservieren. Herbei kann es sich im schlimmsten Fall um eine Nötigung im Straßenverkehr handeln, die mit einer Geldstrafe oder bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Einen Parkplatz freizuhalten ist damit kein Kavaliersdelikt, sondern kann einen Straftatbestand erfüllen.